Verhaltenskodex

Basis für die Implementierung von Sozialstandards

Menschliches Zusammenleben basiert grundlegend auf der Achtung der Menschenrechte. Diesem Grundsatz, und den daraus resultierenden Werten und Leitlinien, fühlen wir uns verpflichtet und dieser Grundsatz schließt menschenverachtende Arbeitsverhältnisse und -bedingungen aus. Von daher achten wir bei der Gestaltung unserer Geschäfts- und Handelsbeziehungen auf die Einhaltung sozialer Mindeststandards.

Unserem Handeln, sowie dem Handeln unserer Lieferanten und deren Subcontractoren, liegen folgende Bedingungen zur Wahrung der elementaren Rechte der Beschäftigten zugrunde:

  1. National geltendes Arbeitsrecht ist einzuhalten.
  2. Kinderarbeit ist bei der Herstellung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen untersagt. Für die Definition von Kinderarbeit gelten die Regelungen der Vereinten Nationen oder die national geltenden Regelungen. Je nachdem, welche strenger sind.
  3. Die Beschäftigten müssen Löhne und sonstige Leistungen erhalten, die den geltenden Gesetzen und/oder den Praktiken der örtlichen Fertigungswirtschaft entsprechen, je nachdem, welche höher sind. Ziel ist die Zahlung von Löhnen, die die Lebenshaltungskosten decken, soweit die gesetzlichen Minimumlöhne hierfür zu gering sind. Lohnkürzungen als Disziplinarmaßnahme sind nicht zulässig. Die regelmäßige Höchstarbeitszeit pro Woche beträgt 48 Stunden. Alle zusätzlichen Stunden müssen auf Grundlage der geltenden Vorschriften und/oder der in der Region geltenden Branchenpraktiken, je nachdem, welches Niveau höher ist, als Überstunden bezahlt werden. Auf regelmäßiger Basis darf die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich Überstunden nicht mehr als 60 Stunden betragen. Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens einen arbeitsfreien Tag pro Woche.
  4. Das Recht der Beschäftigten, Organisationen ihrer Wahl zu gründen, diesen beizutreten sowie Kollektivverhandlungen zu führen, darf in keiner Weise eingeschränkt werden.
  5. Es erfolgt keine Diskriminierung aufgrund persönlicher Eigenschaften oder Überzeugungen der Beschäftigten.
  6. Der Einsatz von Zwangsarbeit, körperlicher Bestrafung, körperlicher oder seelischer Nötigung ist untersagt.
  7. Sichere und gesundheitsverträgliche Arbeitsbedingungen sind gewährleistet. Entsprechende Grundsätze gelten für die Unterkünfte der Arbeitnehmer, wenn solche zur Verfügung gestellt werden.